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Anzeige zur Verbrennung von pflanzlichen Abfällen
Information zum Abbrennen von pflanzlichen Abfällen
Die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen setzt hier sehr strenge Maßregeln. So ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur in Ausnahmefällen möglich. Nur wenn eine Verwertung z.B. durch Kompostierung nicht möglich ist und wenn eine Verwertung unzumutbar ist, kommt überhaupt eine Beseitigung durch Verbrennen in Betracht.
Die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen ist nur auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich gestattet. Die Pflanzenabfälle müssen auf dem eigenen Grundstück angefallen sein. Das Verbrennen von Gartenabfällen von Dritten (Nachbar, Bekannte) ist nicht erlaubt.
So ist das Verbrennen im Innerortsbereich grundsätzlich verboten.
Beim Verbrennen im Außenbereich müssen die Pflanzenabfälle so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch die Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und keine Gefahr durch Funkenflug entstehen. Des Weiteren muss von Straßen ein Mindestabstand von 100m und von Gebäuden und Baumbeständen von 50m eingehalten werden. Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Grundsätzlich darf das Feuer nicht unbeaufsichtigt sein.
Durch Einreichung des Antrags erklären Sie sich mit den Auflagen und Bedingungen der Gemeinde Dischingen einverstanden.