Die malerische Stadt Dischingen liegt eingebettet in eine grüne Hügellandschaft unter bewölktem Himmel.

Digitales Rathaus & Formulare

Antrag auf Erlaubnis zur Plakatierung

Nachstehende Bedingungen sind zu beachten und gelten als Bestandteil des Bescheides über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde Dischingen

  1. Der Antragsteller hat für den ordnungsgemäßen Auf- und Abbau der Werbeanlagen Sorge zu tragen. Die Werbeanlage ist ortsfest und standsicher so anzubringen, dass sie sich auch bei Regen, Sturm oder sonstigen Einflüssen nicht lösen oder ihre Lage verändern kann und somit Dritte weder geschädigt, gefährdet noch behindert oder belästigt werden. Defekte Plakate sind umgehend auszuwechseln oder zu entfernen.
  2. Die Plakate dürfen nicht die Sicht in Kurven, an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Fußgängerüberwegen einschränken und sind daher auch dort nicht zulässig. An der ersten Straßenlampe auf der rechten Straßenseite am Ortseingang von Dischingen aus
    Richtung Neresheim kommend dürfen keine Plakate angebracht werden. Auch dürfen die rotweißen Markierungen an den Straßenlaternen keinesfalls überklebt werden!
  3. Es dürfen in Dischingen an höchstens 4 Standorten Plakate und in den Ortsteilen Ballmertshofen, Demmingen, Dunstelkingen, Eglingen, Frickingen und Trugenhofen jeweils nur an 1 Standort Plakate angebracht werden!
  4. Die Erlaubnis zur Plakatierung erstreckt sich nur auf öffentliche Verkehrsflächen im Gemeindegebiet Dischingen mit Ortsteilen. Die Werbeanlagen dürfen innerorts nur im Benehmen mit der zuständigen Gemeindeverwaltung, der Straßenmeisterei und der Polizeibehörde aufgestellt werden. Werbeanlagen an klassifizierten Straßen dürfen nur unter Beachtung der Straßengesetze und mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung aufgestellt bzw. angebracht werden.
  5. Durch die Plakate darf keine Behinderung des fließenden und des Fußgängerverkehrs eintreten. Werbeanlagen in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. Die
    Werbeanlage darf nach § 33 Abs. 2 StVO nicht in Form und Farbe amtlichen Verkehrszeichen und - einrichtungen gleichen, dass keine Verwechslung entsteht oder die Wirkung von amtlich aufgestellten Verkehrszeichen beeinträchtigt wird. Die Sicht auf Verkehrszeichen und -einrichtungen darf nicht verdeckt werden.
  6. Weisungen des Bürgermeisteramtes Dischingen oder der Polizei, Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit zu verändern oder zu entfernen, ist unverzüglich Folge zu leisten.
  7. Die Werbeanlage darf nur außerhalb des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen angebracht werden, d.h. es ist eine Mindesthöhe von 4,50 m oberhalb von Straßen, 2 m oberhalb von Gehwegen und 2,20 m oberhalb von Radwegen einzuhalten.
  8. Die Werbeanlagen müssen spätestens am 5. Tag nach Ablauf der Genehmigung abgebaut werden.
  9. Anlässlich dieser Erlaubnis übernimmt die Gemeinde Dischingen auch gegenüber Ansprüchen Dritter keinerlei Haftung und ist von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die infolge der Aufstellung der Werbetafel von Dritten erhoben werden.
  10. Ein Überplakatieren oder Entfernen anderer Veranstaltungen ist strengstens untersagt.
  11. Banner dürfen nur am Ortseingang Dischingen aus Richtung Fleinheim angebracht werden.

 

Durch Einreichung des Antrags auf Plakatierung erklären Sie sich mit den Auflagen und Bedingungen der Gemeinde Dischingen einverstanden.

Antrag auf Erlaubnis zur Plakatierung
Das Logo der Gemeinde Dischingen zeigt eine stilisierte Karte mit roten und gelben Segmenten neben dem Schriftzug "Dischingen".

Gemeindeverwaltung Dischingen
Marktplatz 9
89561 Dischingen

 
Tel. (0 73 27) 81-0
Fax (0 73 27) 81-43
info@dischingen.de

Öffnungszeiten Rathaus Dischingen

Montag - Donnerstag: 8.00 – 12.00 Uhr

Freitag: 8.00 – 13.00 Uhr

außerdem Donnerstag: 14.00 – 18.00 Uhr

Wir bitten um Terminvereinbarungen bei Anliegen auf dem Bürger- & Standesamt entweder Online
oder unter 07327 81-0.

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